Für die Errichtung von Naturgärten notwendig, ein Konzept, ein Durchführungsplan, ein Zertifikat unsw. und eine gesetzliche Verordnung welche diese einzelnen Schritte „grob“ regelt.
Sollte der „Naturgarten“ als ein Schutzgebiet ausgezeichnet werden?
Wenn JA, müssten viele „für´s“ und “ wider“ geklärt werden. Sehr wohl gibt es Kriterien von inzwischen vielen Naturgarten – Organisationen. Muss man dann noch zusätzlich eine gesetzliche Verordnung anstreben?
Gibt es positive Beispiele? Ja, die gibt es!
Z.B. 2003 lernte ich die Idee „Naturpark“ kennen, durch einen Vortrag von Frau DI Wulz, Herrn DI Serro und Herr Mag. Krainer erfuhr ich, was ein Naturpark ist. Gerne nahm ich das Infoblatt „Grundsätze für die Errichtung von Naturparks in Kärnten“ an. Diese Information wurde mir zu einem treuen Wegweiser…
Grundsätze für die Errichtung von Naturparks in Kärnten
18 . Juli. 2003 von DI Serro und DI Seidenberger Kärntner Landesplanung
1. Einleitung
Integrativer Naturschutz ist ein unverzichtbarer Beitrag für den Schutz der Umwelt und für die dauerhafte Bewahrung und Bewirtschaftung unserer natürlichen Lebensgrundlagen. Zeitgemäße Naturschutzarbeit ist ohne die Beteiligung der Bevölkerung und die breite Verankerung das Naturschutzgedankens nicht dankbar.
Gerade im ländlichen Raum stellt die natürliche Ausstattung nicht nur die Lebensgrundlage, sondern auch eine wirtschaftliche Grundlage das. Das nicht vermehrbare „Kapital“ der natürlichen Ressourcen muss im Rahmen einer kleinteiligen regionalen Kreislaufwirtschaft und nach dem Prinzip einer nachhaltigen Regionalentwicklung genutzt werden. Naturschutz und nachhaltige Regionalentwicklung sehen sich hierbei als Partner in der Bewahrung und Weiterentwicklung von naturräumlich wertvollen traditionell bewirtschafteten Kulturlandschaften. Diese integrative Strategie wird bei einer Gegenüberstellung der Ziele des zeitgemäßen Schutzbegietsmanagements und der modernen Regionalentwicklung für den ländlichen Raum besonderst deutliche:
Naturschutz
Die „World Conversation Union“ (IUCN) hat eine „Geschützte Landschaft“ definiert. Darunter sind Gebiete zu verstehen, in denen das Zusammenwirken von Mensch und Natur im Laufe der Zeit eine Landschaft von besonderem Charakter geformt hat, die über herausragende ästhetische, ökologische bzw. kulturelle Werte und oft über außergewöhnliche biologische Vielfalt verfügt.
Die Fortführung dieses traditionellen Zusammenwirkens ist für den Schutz, Erhalt und die Weiterentwicklung des Gebietes unerlässlich.
Daher wird als Management-Ziel für ein derartiges Schutzgebiet ausdrücklich die „Förderung von Lebensweisen und Wirtschaftsformen, die sich in Einklang mit der Natur befinden, und Erhalt des sozialen und kulturellen Gefüges der betroffenen Gemeinden“ genannt.
Nachhaltige Regionalentwicklung
Der Europarat verfolgt folgende Ziele, um den ländlichen Regionen ihre Eigenart sowie die Kraft zum wirtschaftlichen Überleben zu sichern:
– Nachhaltige Sicherung und Entwicklung der natürlichen Lebensbedingungen mit der regionsspezifischen Ausprägung eines Kultur-, Sozial – und Wirtschaftsgefüges und der damit verbundenen Identität.
-Förderung einer ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung und einer charakteristichen Wirtschaftsweise der ländlichen Regionen und Hervorhebung der menschlichen Dimensionen der Lebens- und Arbeitsbedingungen.
– Nachhaltige Sicherung des Natur- und Kulturerbes für die Bevölkerung.
-Umweltschutz und Schutz der natürlichen Ressourcen bei allen Entwicklungsprojekten.
In diesem Sinn sollen Naturparks in Kärnten als „Vorbildlandschaften“ zu einem fruchtbringenden Zusammenwirken von Naturschutz und Regionalwirtschaft führen. Das vorliegende Konzept stellt eine Grundsatzerklärung des Landes Kärnten für die Schaffung und Entwicklung von Naturparks dar.
2. RECHTLICHE GRUNDLAGE
Mit der am 18.Juli 2000 in Kraft getretenen Novellierung des Naturschutzgesetzes hat der Kärntner Landtag die rechtliche Basis für die Einrichtung von Naturparks in Kärnten geschaffen. Mit dem Gesetz vom 13. April 2000. LGB1.Nr.44/200, wird das Kärntner Naturschutzgesetz, LGBL Nr. 54/1986 idgF. wie folgt geändert:
§ 26 Naturparke:
(1) Landschafts- oder Naturschutzgebiete sowie geschlosse Teile davon, die für die Erholung und für die Wissensvermittlung über die Natur besonders geeignet und allgemein zugänglich sind, können von der Landesregierung durch Verordnung zum Naturpark erklärt werden, wenn sie günstige Voraussetzungen für eine Begegnung des Menschen mit der Natur bieten und für eine fachliche Information und Betreuung Sorge getraggen wird.
(2) Die Landesregierung kann in eine Verordnung nach Abs. 1 nähre Vorschriften über die Gestaltung, Betreuung und den Besuch des Naturparks sowie die Entwicklung des Naturparks und seines Umfeldes aufnehmen. Die Landesregierung kann das mit einem Naturpark im räumlichen Zusammenhang stehende Umfeld insoweit es für die Entwicklung des Naturparks Bedeutung hat, in der Verordnung nach Abs. 1 zur Naturparkregion erklären.
(3) Das Land und die Gemeinden, die Anteil an einem Naturpark oder einer Natur parkregion haben, haben Maßnahmen zur Gestaltung sowie zur Entwicklung eines Naturparkes und einer allenfalls festgelegten Naturparkregion zu fordern.
3. DEFINITION
Ein Naturpark und die allenfalls mit ihm im Zusammenhang stehende Naturparkregion ist demnach ein Gebiet, das ausgewiesen wurde, um
– Naturlandschaften oder Inanspruchnahme, die den Zielen der Ausweisung abträglich sind, auszuschließen,
– durch die Vermittlung vn Naturerlebnis eine Basis für Bildungs- und Erholungsangebote für Bescuher zu schaffen und durch spezielle Angebote Natur, Kultur und deren Zusammenhänge erlebbar zu machen.
– Impulse für einen nachhaltigen Regionalentwicklungsprozess zu setzen. Sie alle müssen umweit- und lulturverträglicher sein.
– Um diese Ziele erreichen zu können, sind allesfalls auch gestaltende Eingriffe zur Erleichterung der Begegnung mit der Natur und zur Erfüllung des Bildungsauftrages möglich.
4. ZIELE
Mit der Erklärung eines Gebietes zum Naturpark bzw. der Auszeichnung einer ländlichen Region mit dem Prädikat Naturpark soll nach den Vorstellungen des Landes Kärnten insbesondere sichergestellt werden, dass
– die bestehenden Reste von Naturlandschaften und traditionelle Kulturlandschaften erhalten und weiterentwickelt werden;
– die natürliche Entwicklung der Ökosysteme gesichert wird;
– die Biodiversität (in Form charakteristischer Lebensräume mit ihren Pflanzen und Tieren einschließlich traditioneller Nutzpflanzen und Haustierrassen) erhalten wird;
– die Planung, Errichtung und Entwicklung von Naturparks in Abstimmung mit der dort ansässingen Bevölkerung und den Grundbesitzern erfolgt;
– zur Erhöhung des ökologischen und kulturellen Verständnisses Informations- und Bildungsangebote zur Verfügung gestellt werden;
– verträgliche Erholungsmöglichkeiten geschaffen werden;
– in der Naturparkregion eine nachhaltige, ressourcenschonende und vernetzte Regionalentwicklung gefördert und Arbeitsplätze und Nebenerwerbsmöglichkeiten in Tourismus, Landwirtschaft und Gewerbe geschaffen werden.
5. STRATEGIEN
Die Zielsetzung für Schutz, Pflege und Entwicklung eines Naturparks sollen von Wirtschaft, Bevölkerung, Verwaltung, Verbänden und Organisationen gemeinsam verwieklicht werden. Dies soll erreicht werden durch:
– Förderung von Engagement und Initiative;
– Information und Beratung;
– Integration der Ziele des Naturparks in die Pläne, Programme und Maßnahmen der Naturparkregion;
– Rechtlicher Sicherung des Naturparks und der Naturparkregion.
6. GRUNDSÄTZE FÜR DIE ERRICHTUNG UND DEN BETRIEB VON NATURPARKS
Das Land Kärnten erachtet in Naturparkfragen die folgenden Grundsätze als wesentlich. Sie beruhen auf den maßgeblichen „vier Säulen“ Naturschutz, Erholung, Bildung und Regionalentwicklung, die bei der Enticklung eines Naturparks grundsätzlich gleichwertig zu behandeln sind, auch wenn sie naturgemäß auf Grund der lokalen und regionalen Voraussetzung nicht in jedem Naturpark im gleichen Ausmaß im gleichen Ausmaß erfüllt werden können.
GRUNDLAGEN UND NATURSCHUTZ
Schutzgebiet: Zum Naturpark wird durch Verordnung der Landesregierung ein Landschafts- oder Naturschutzgebiet im Sinne des Kärntner Naturschutzgesetzes erklärt. Der Naturpark soll nach Möglichkeit eine abgeschlossene landschaftliche Einheit, vorzugweise eine Typuslandschaft, umfassen.
Naturparkregion: Zur umfassenden Erfüllung der eRholungs-, Bildungs- und Entwicklungsfunktionen wird das mit dem Naturpark in räumlichem Zusammenhang stehende Umfeld, vorzugsweise die regionstypische Kulturlandschaft, zur Naturparkregion erklärt.
Internationale Anerkennung: Die Schutzbestimmungen und Managementpläne des Naturparks sind so ausgerichtet, dass die Anforderung der „World Conservation Union“ (IUCN) für Gebiete der Kategorie V im Rahmen eines verbindlich festgelegten Zeitplanes schrittweise erfüllt werden. Darunter sind Gebiete zu verstehen, in denen das Zusammenwirken von Mensche und Natur im Lauf der Zeit eine Landschaft von besonderem Charakter geformt hat, die über herausragende ästhetische Vielfalt verfügt. Die Fortführung dieses traditionellen Zusammenwirkens ist für den Schutz, Erhalt und die Weiterentwicklung des Gebietes unerlässlich (siehe Anhang).
Träger und ihre Kooperation: Der Naturpark wird von einem Träger betrieben und von regionalen Partnern (aus Politik und Verwaltung, Regionalverbänden und -managements, Land- und Forstwirtschaft, Wirtschaft und Gewerbe, Tourismus, Bildung, Naturschutz, Bürgerinitiativen etc.) unterstützt, die sich zur Kooperation verpflichten.
Im Einklang mit der Bevölkerung: Bei der Errichtung und beim Betrieb des Naturparks hat die Bevölkerung jedenfalls ein Mitspracherecht. Die aktive Mitwirkung der Bevölkerung bildet eine Basis für die Entwicklung des Naturparks und wird in der Organisation des Naturparks verankert.
Nachhaltige Entwicklung: Der Träger des Naturparks, seine Kooperationspartner wie auch Investoren verpflichten sich zur Ausrichtung ihrer Aktivitäten, seien sie privatwirtschaftlich oder öffentlich-rechtlich, nach dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung.
Leitthema: Ein individuelles und identitätsstifendes Leitthema betont die Einzigartigkeit der geschützten Landschaftsteile und des Charakters der Naturparkregion. Es dient zur thematishen Fokussierung der Bildungsarbeit, des Erholungsangebotes und zur Bündelung der regionalwirtschaftlichen Aktivitäten. Bei der Konzeption des Leitthemas ist die Kärnten-Werbung in geeigneter Form einzubinden.
GEBIETSABGRENZUNG UND NUTZUNG
Repräsentativität: Zur Bewahrung der Vielfalt österreichischen Natur- und Kulturerbes umfassen Naturparks landschaftstypen, die für Kärnten bzw. für Österreich repräsentativ sind.
Fläche: die Größe des Naturparks reicht aus, um die gesetzlich definierten Funktionen (Natur- Landschaftsschutz, Erholung, Bildung) erfüllen zu können und IMpulse für eine nachhaltige regionale Entwicklung in der Naturparkregion setzen zu können.
Flächensicherung: Die langfristige Flächensicherung wird im Rahmen langfristiger Verträge bzw. einvernehmlicher Vereinbarungen mit den Grundbesitzern durch Kauf, Pacht oder durch Lösungen im Sinne des Vertragsnaturschutzes sowie durch
Am 04. Februar 2010 von Albert
Kategorie: Marke, die - der Entwicklungsweg, Wirtschaft
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